1. A.________ wurde am 15. Januar 2021 wegen des Verdachts der Beteiligung an einem im Jahr 1999 begangenen Mord festgenommen. Mit Entscheid vom 18. Januar 2021 versetzte das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-See- land (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) A.________ wegen Flucht- und Kollusionsgefahr für eine Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft. Am 17. Februar 2021 wies es ein Haftentlassungsgesuch von A.________ ab. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.__