Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 97 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. März 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel Gegenstand Haftentlassung Strafverfahren wegen Mordes Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 17. Februar 2021 (ARR 21 53) Erwägungen: 1. A.________ wurde am 15. Januar 2021 wegen des Verdachts der Beteiligung an einem im Jahr 1999 begangenen Mord festgenommen. Mit Entscheid vom 18. Ja- nuar 2021 versetzte das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-See- land (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) A.________ wegen Flucht- und Kollusionsgefahr für eine Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft. Am 17. Fe- bruar 2021 wies es ein Haftentlassungsgesuch von A.________ ab. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 27. Februar 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde (Eingang bei der Beschwerdekammer: 2. März 2021). Darin beantragte er – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und unverzügliche Haftentlassung sowie die Ernennung seines Rechtsvertreters als amtlichen Verteidiger im Beschwerdeverfahren. Mit Verfügung vom 2. März 2021 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer den Schriftenwechsel und stellte explizit fest, dass die amtliche Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren gelte. Mit Eingabe vom 3. März 2021 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht – unter Verweis auf die Ausführungen im angefochte- nen Entscheid – auf eine Stellungnahme. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 8. März 2021 beantragte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. März 2021 zugestellt, mit dem Hin- weis, dass allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessord- nung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde an- gefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Haftentlas- sungsgesuchs resp. durch die Belassung in der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erho- bene Beschwerde ist einzutreten. Mit Blick auf die Verfügung der Verfahrensleitung vom 2. März 2021 ist nicht weiter auf das Rechtsbegehren betreffend Ernennung von Fürsprecher B.________ als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren einzugehen. 3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Un- tersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (nachfolgend E. 4) und besondere Haft- 2 gründe (E. 5 hiernach) vorliegen. Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnis- mässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO; nachfolgend E. 6). Das zustän- dige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Mass- nahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Unbestritten ist, dass der der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Tatbestand des Mordes – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – Untersuchungshaft recht- fertigt. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, am 24. Juni 1999 an der Ermordung von D.________ beteiligt gewesen zu sein. In sachverhaltsmässiger Hin- sicht lässt sich dazu den Akten was folgt entnehmen (Rapport der Kantonspolizei Bern vom 24. November 2020 [Akten ARR 21 23)]: In der Nacht vom 24. auf den 25. Juni 1999 überfiel eine Gruppe unbekannter Täter die Familie F.________ an deren Domizil in Biel. Zur Tatzeit hielten sich das Ehepaar F.________ und dessen jüngster Sohn an besagter Örtlichkeit auf. Die beiden älte- ren Kinder des Ehepaars, E.________ und D.________, befanden sich nicht zu Hause, trafen im Verlauf der Tatnacht jedoch gemeinsam vor Ort ein. Die unbe- kannte Täterschaft feuerte aus dem Innern des Domizils F.________ unvermittelt mehrere Schüsse auf die nach Hause kommenden Brüder E.________ und D.________ ab. Mehrere Projektile trafen dabei D.________ und fügten ihm tödliche Verletzungen zu. Die unbekannte Täterschaft verliess daraufhin – unter Mitnahme einer Feuerwaffe der Marke UZI sowie mehrerer Schmuckstücke – das Domizil der Familie F.________. Nach Eingang der Meldung bei der Kantonspolizei Bern fuhr eine Polizeipatrouille zum Tatort. Bei der Hinfahrt kreuzte diese in der Nähe des Tat- orts einen Personenwagen der Marke VW T.________, in welchem gemäss Anga- ben der Polizeibeamten 3-4 Männer sassen. Einer der Polizeibeamten notierte sich das Kennzeichen «G.________», wobei sich in der Folge herausstellte, dass der Polizeibeamte beim Ablesen des Kontrollschilds zwei Zahlen in der Position ver- tauscht haben dürfte. Zur Tatzeit war nämlich ein VW T.________ mit dem Kontroll- schild «H.________» auf den Beschwerdeführer eingelöst. Demgegenüber gehörte das Kontrollschild «G.________» einer I.________ und war für deren Fiat Panda zugelassen. Laut Angaben im Polizeirapport vom 24. November 2020 ergaben sich im Verlauf der Ermittlungen Hinweise, dass die Gebrüder E.________ und D.________ rund 14 Tage vor der Tatnacht illegalen Waffenhandel betrieben hätten. Konkret hätten sie J.________ eine UZI verkauft, wobei sich der Käufer in der Folge betrogen gefühlt habe. Die Ermittlungen bestätigten später den vorgenannten Waffenhandel. Weiter stellte sich heraus, dass J.________ ein UCK-Aktivist gewesen war und für die be- sagte Organisation Waffen und anderes Kriegsmaterial beschafft resp. Spendengel- der eingezogen hatte. Am Tatort resp. am Domizil der Familie F.________ konnte an einem Stück Klebe- band eine täterische DNA-Spur gesichert und daraus ein DNA-Mischprofil erstellt 3 werden. Der Abgleich in der DNA-Datenbank ergab später einen Spur-Spur-Hit (dazu auch nachfolgendender Absatz). Dies mit einem täterischen DNA-Profil, wel- ches anlässlich der Tatbestandsaufnahme zur Freiheitsberaubung zum Nachteil von K.________, begangen am 29. April 1999, sichergestellt worden war. Das Opfer K.________ verdächtigte später ihren Ex-Freund L.________, die Freiheitsberau- bung in Auftrag gegeben zu haben. Dieser war zum Tatzeitpunkt Betreiber des Re- staurants M.________ in U.________ (Ort), in welchem auch der Beschwerdeführer verkehrt hatte. Im Jahr 2015 wurde zwecks Aufklärung eines anderen Delikts N.________ erken- nungsdienstlich (inkl. WSA) erfasst. Dabei stellte sich eine Übereinstimmung mit dem am Domizil der Familie F.________ gesicherten Mischprofil und der im Rahmen der zum Nachteil von K.________ begangenen Freiheitsberaubung gesicherten DNA-Spur heraus. N.________ wird vor diesem Hintergrund dringend verdächtigt, sowohl am Mord zum Nachteil von D.________, wie auch an der Freiheitsberaubung zum Nachteil von K.________ beteiligt gewesen zu sein. Weiter soll sich N.________ gemäss Polizeirapport vom 24. November 2020 in den Jahren 1998/1999 als UCK-Aktivist mit dem Waffenhändler O.________ in Kontakt gesetzt haben. Dies in der Absicht, bei ihm Waffen und Munition zu beschaffen und diese nach Albanien verbringen zu lassen. Gemäss Rapport der Kantonspolizei vom 24. November 2020 habe das Motiv be- treffend Ermordung von D.________ bis anhin nicht geklärt werden können. Auf- grund des Umstands, dass sich die unbekannte Täterschaft über eine Stunde am Domizil der Familie F.________ aufgehalten habe, sei fraglich, ob tatsächlich mate- rielle Belange (Raub) im Vordergrund gestanden hätten. Auch die angebliche Frage eines Täters nach dem Verbleib der zwei ältesten Söhne lasse den Verdacht auf- kommen, dass eine Opfer-Täter-Beziehung oder aber eine Opfer-Auftraggeber-Be- ziehung bestanden habe. Aufgrund der aktuellen Erkenntnislage dränge sich der Verdacht auf, dass sich Angehörige der UCK hinsichtlich des kurz vor der Ermordung von D.________ stattgefundenen Waffengeschäfts betrogen gefühlt haben könnten. Die logische Konsequenz daraus dürfte – so schliesst die Polizei – der gewaltsame Tod von D.________ gewesen sein. Betreffend den Beschwerdeführer stützen die Polizei und die Staatsanwaltschaft den dringenden Tatverdacht derzeit auf folgende Indizien (Rapport vom 24. November 2020 und Haftantrag vom 17. Januar 2021 resp. Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 12. Februar 2021): - Feststellung eines VW T.________ in Tatortnähe, wobei das Fahrzeug mit 3-4 Männern besetzt gewesen sei. Am Fahrzeug dürfte das Kontrollschild mit der Nr. «H.________» angebracht gewesen sein (vgl. dazu Ausführungen weiter oben). Zur Tatzeit hatte der Beschwerdeführer einen VW T.________ mit eben diesem Kontrollschild eingelöst. - Zur Tatzeit waren auf den Beschwerdeführer insgesamt zwei Fahrzeuge eingelöst (VW T.________ und Opel V.________), obschon der Beschwerdeführer nie über einen gültigen Fahrausweis verfügt hat. 4 - Der auf den Beschwerdeführer eingelöste VW T.________ wurde am 31. August 1999 durch die Polizei im Rahmen einer Nachfahrmessung angehalten. Im Fahrzeug befanden sich der zwischenzeitlich tatverdächtige N.________ (Beifahrer) und P.________ (Lenker). - N.________ gilt aufgrund von DNA-Hits als Tatverdächtiger im Tötungsdelikt zum Nachteil von D.________ und der Freiheitsberaubung von K.________. - P.________ gehörte in den Jahren 1999/2000 einer Einbrechergruppierung an. Gemäss Feststellungen der Polizei und Aussagen von P.________ (Einvernahme vom 7. Juli 2000) fuhr P.________ in der erwähnten Zeit regelmässig den auf den Beschwerdeführer eingelösten Personenwagen Opel V.________. Gestützt auf die Aussage von P.________, wonach er das Fahrzeug vom Beschwerdeführer habe brauchen können, wenn er es benötigt habe, wird angenommen, dass sich der Beschwerdeführer und P.________ kennen und mehrmals miteinander zu tun gehabt haben dürften. - Anlässlich der kürzlich erfolgten Hausdurchsuchung wurde beim Beschwerdeführer eine Schusswaffe sichergestellt. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs sei mit dieser zwar nicht das Tötungsdelikt zum Nachteil von D.________ begangen worden, jedoch werde sie noch auf weitere Spuren untersucht, die deren Einsatz bei der Tat im Jahr 1999 belegen könnten. Die Staatsanwaltschaft will aus ermittlungstaktischen Gründen nicht im Detail darlegen, welche Spurenauswertungen damit gemeint sind. Gemäss Vorhalt in der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2021 konnte zwischenzeitlich der Voreigentümer der Schusswaffe ermittelt werden (Einvernahmeprotokoll Z. 643 f.). Weiter begründet die Staatsanwaltschaft den dringenden Tatverdacht mit dem widersprüchlichen Aussageverhalten des Beschwerdeführers. Die Ungereimtheiten hätten sich seit der Haftanordnung nicht aufgelöst. Der Beschwerdeführer habe sich stattdessen in weitere Widersprüche verstrickt. So habe er im Unterschied zu seinen früheren Aussagen nun eingeräumt, P.________ – welcher die auf den Beschwerdeführer eingelösten zwei Fahrzeuge benutzt habe – vom Sehen her zu kennen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt von der Arbeit freigestellt gewesen (letzter Arbeitstag: 5. Mai 1999 [Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2021 Z. 59-65]). Er hätte somit damals grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, sich an der Planung und/oder Organisation und/oder Durchführung der Tat zu beteiligen. Neben dem Beschwerdeführer gelten für die Staatsanwaltschaft und die Polizei N.________ und J.________ als Hauptverdächtige. Gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnahme vom 8. März 2021 arbeiten sie und die Polizei aktuell daran, eine Einvernahme des sich im Ausland aufhaltenden P.________ zu organisieren. Weiter würden diverse WSA von nach der Anhaltung der drei Hauptverdächtigen erkennungsdienstlich erfassten Personen untersucht. 5 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, an der Ermordung von D.________ beteiligt gewesen zu sein oder eine Ahnung davon zu haben, wer für die Tat verantwortlich sei. Er habe erst im Jahr 2004 erstmals von diesem Fall gehört (u.a. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2021 Z. 67-77). Weiter hält er fest, dass sich der dringende Tatverdacht im Verlauf des Verfahrens erhärten müsse. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Im Gegenteil müsse dieser zwischenzeitlich als abgeschwächt bezeichnet werden. Keine der bisher befragten Personen – auch nicht N.________ – hätten ihn in irgendeiner Weise mit dem Verbrechen vom 24. Juni 1999 in Verbindung gebracht. Das Gleiche gelte auch für den von ihm im fraglichen Zeitraum eingelösten VW T.________. Zwar sei dieses Fahrzeug höchstwahrscheinlich in Tatnähe gesichtet worden, die bisherigen Befragungen hätten jedoch keine Hinweise erbracht, wonach es beim untersuchten Verbrechen zum Einsatz gekommen sei. Und auch betreffend die bei ihm sichergestellte Schusswaffe habe sich keine Verbindung zur fraglichen Tat ergeben. Bezüglich der beiden auf ihn eingelösten Fahrzeuge führte er aus, er hätte diese für Q.________ eingelöst (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2021 Z. 104 und Z. 154). Wer die Fahrzeuge gefahren sei resp. haben könnte, wisse er nicht. Anhaltspunkte dafür, dass er den VW T.________ wissentlich Dritten überlassen habe, um ihnen so die Begehung von Straftaten zu ermöglichen, lägen nicht vor. Der Umstand, wonach seine Aussagen aus dem Jahr 2004 nicht gleich lauten würden wie diejenige im Jahr 2021 und daher von den Strafverfolgungsbehörden als widersprüchlich bezeichnet würden, genüge in keiner Weise, um eine Beteiligung am Tötungsdelikt resp. einen dringenden Tatverdacht zu begründen. Die Untersuchungshaft erweise sich vor diesem Hintergrund als Beugehaft. 4.3 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend kon- krete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ha- ben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisver- fahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Insbeson- dere kann keine eingehende Aussagenanalyse oder Beweiswürdigung erfolgen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatver- dacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Lauf des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen (Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). 4.4 Dem angefochtenen Entscheid kann zum dringenden Tatverdacht was folgt entnom- men werden: 6 Soweit aufgrund der vorhandenen Unterlagen ersichtlich, ist mit der Verteidigung festzuhalten, dass die bisherigen Ermittlungshandlungen keine Erkenntnisse ergeben haben, aufgrund derer sich der drin- gende Tatverdacht gegen den Beschuldigten bereits erheblich erhärtet hätte. Allerdings hat sich der dringende Tatverdacht inzwischen auch nicht abgeschwächt. So sprechen weiterhin mehrere Indizien dafür, dass der Beschuldigte etwas mit der ihm vorgeworfenen Tat zu tun haben könnte. Zu nennen ist zunächst die Tatsache, dass der VW T.________, welcher in der Nähe des Tatortes in der fraglichen Tatnacht von der Polizei gesichtet wurde, auf den Namen des Beschuldigten eingelöst war. Weiter ist erwiesen, dass in diesem Fahrzeug rund zwei Monate später N.________ und P.________ angehalten wurden. N.________ gilt aufgrund eines DNA-Hits am Tatort als einer der Hauptverdächtigen für den Überfall auf die Familie F.________ und den Mord an D.________. Der Beschuldigte bestritt zunächst betreffend beiden vorgenannten Personen, dass er diese kenne. Im Verlauf der Befragungen räumte er jedoch ein, beide zu kennen, wenn auch nur flüchtig, bzw. vom Sehen her (Einvernahme vom 05.02.2021, Z. 179 ff und Z. 330 ff.). Angesichts der Aussagen von P.________, wonach der Beschul- digte ihm seine Fahrzeuge zur Verfügung gestellt habe, wann immer er diese benötige, sind diese lediglich teilweisen Zugeständnisse des Beschuldigten weiterhin in Frage zu ziehen. Sodann konnte der Beschuldigte auch nicht plausibel erklären, weshalb er sich anlässlich der Befragung durch die Polizei vom 28.01.2004 noch nicht daran erinnern konnte, wem er im fraglichen Zeitraum das Fahrzeug VW T.________ zum Gebrauch überlassen hatte (Einvernahme vom 28.01.2004, S. 4 Z 7 ff.), jedoch dann anlässlich der Befragung vom 13.01.2021 – mithin fast 17 Jahre später – angab, dass er das Fahrzeug auf Wunsch des – inzwischen offenbar verstorbenen – Q.________ für diesen auf seinen eigenen Namen eingelöst habe (Einvernahme vom 13.01.2021, S. 5 Z. 111 ff.). Weshalb der Beschul- digte dies nicht bereits im Jahr 2004 angab, vermochte er nicht plausibel darzulegen. Sodann ist wei- terhin wenig überzeugend, dass der Beschuldigte damals zwei Fahrzeuge auf seinen Namen eingelöst haben will, sich jedoch weder dafür interessierte noch darum gekümmert haben will, durch wen die Fahrzeuge wofür benutzt wurden. Aufgrund des widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschuldig- ten, des Umstands, dass das in der Tatnacht in Tatortnähe mit vier Insassen festgestellte Fahrzeug damals auf ihn eingelöst war sowie der seitens des Beschuldigten nachweislich unzutreffend erfolgten Bestreitung der Kenntnis mehrerer Mitverdächtiger ergeben sich derzeit weiterhin hinreichend konkrete Hinweise dafür, dass der Beschuldigte mit dem Mord an D.________ in Verbindung stehen könnte. Der dringende Tatverdacht ist daher weiterhin zu bejahen. Ergänzend ist jedoch festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft im Falle eines Antrags auf Haftverlängerung voraussichtlich weitere Hinweise wird aufzeigen müssen, welche auf eine mutmassliche Beteiligung des Beschuldigten schliessen lassen, um den dannzumal sicherlich erhöhten Anforderungen an den Nachweis des dringenden Tatverdachts zu genügen. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen Ausführungen vollumfänglich an. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag am derzeitig (noch) zu bejahen- den dringenden Tatverdacht, wonach er mit dem Mord an D.________ in Verbindung stehen könnte, nichts zu ändern. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der dringende Tatverdacht im Lauf des Verfah- rens zur weiteren Haftbegründung nicht in jedem Fall weiter erhärten muss. Falls bereits in einem früheren Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse vorgelegen haben, kann es für die Fortdauer der Haft genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Lauf der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abge- schwächt wird (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 197 StPO). Vorliegend hat sich der drin- 7 gende Tatverdacht zwar nicht weiter erhärtet, jedoch kann auch nicht von einer deut- lichen – und damit haftrelevanten – Abschwächung desselben gesprochen werden. Dass die Strafuntersuchung bis ins Jahr 1999 zurückgeht und der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2004 wegen des in Tatnähe gesichteten und auf ihn eingelösten VW T.________ als Auskunftsperson befragt worden ist, ändert daran nichts. Ungeach- tet der zeitlichen Dimension kann die nunmehr gegen den Beschwerdeführer eröff- nete Strafuntersuchung nicht als bereits weit fortgeschritten bezeichnet werden. Gemäss Antrag auf Haftanordnung der Staatsanwaltschaft vom 17. Januar 2021 sol- len – vereinfacht ausgedrückt – erst jüngere Recherchen der Polizei eine Verbindung zwischen dem in Tatortnähe gesichteten und auf den Beschwerdeführer eingelösten VW T.________, dem tatverdächtigen N.________ (der nachweislich im VW T.________ angehalten worden war und dessen DNA mit dem Tötungsdelikt zum Nachteil von D.________ und der Freiheitsberaubung von K.________ in Verbin- dung gebracht werden konnte), P.________ (welcher beide Fahrzeuge des Be- schwerdeführers – unter anderem auch im Rahmen seiner Delinquenz – gefahren hatte) und L.________ (welcher angeblich die Freiheitsberaubung in Auftrag gege- ben haben soll und den der Beschwerdeführer ebenfalls kennt) ergeben haben. Vor diesem Hintergrund sind derzeit an den dringenden Tatverdacht keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Soweit die beim Beschwerdeführer sichergestellte Schusswaffe betreffend ist fest- zuhalten, dass D.________ nicht mit dieser erschossen worden ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass ihr keine haftbegründende Relevanz zukommt. Dass die Staats- anwaltschaft aus ermittlungstaktischen Gründen nicht näher ausführt, weshalb eine Spurenauswertung derselben einen Einsatz in der Tatnacht belegen könnte, schadet nicht. Aus den Berichterstattungen in den Medien lässt sich entnehmen, dass die Familie F.________ mit Waffen bedroht und dem jüngsten Sohn der Familie F.________ eine Schusswaffe in den Mund gesteckt worden sein soll (vgl. etwa: www.bielertagblatt.ch/nachrichten/biel/ermittlungen-zu-toetungsdelikt-vor-20-jah- ren-dauern oder www.lematin.ch/story/il-est-mort-devant-ma-porte-une-balle-dans- le-dos-259059858200). Es ist nicht ausgeschlossen, dass es sich hierbei um die beim Beschwerdeführer sichergestellte Schusswaffe handeln könnte, zumal (mut- masslich) schon dessen Fahrzeug im Rahmen der Tatbegehung verwendet worden ist. Ausserdem muss seine Erklärung, weshalb er zunächst den Besitz einer Schuss- waffe verneint hat, als wenig glaubhaft bezeichnet werden (vgl. dazu Einvernahme Hafteröffnung vom 16. Januar 2021 Z. 440 f., wonach er sich nicht daran habe erin- nern können, eine Waffe zu besitzen). Ohnehin ist der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht darin bei- zupflichten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers wenig glaubhaft sind. Per- sonen, die vorliegend interessierend strafrechtlich in Erscheinung getreten sind (ei- nerseits im Zusammenhang mit dem hier interessierenden Raubüberfall resp. Mord, andererseits im Zusammenhang mit der Freiheitsberaubung zum Nachteil von K.________ oder den Einbruchdiebstählen), wollte der Beschwerdeführer zunächst nicht gekannt haben resp. kennen. Erst im späteren Verlauf räumte er ein, u.a. N.________ und P.________ flüchtig zu kennen. Weiter konnte der Beschwerdefüh- rer keine nachvollziehbare Begründung liefern, weshalb er sich im Jahr 2004 – an- 8 ders als nun im Jahr 2021 – nicht daran hätte erinnern können, wem er seine Fahr- zeuge ausgeliehen hatte. Jedenfalls lässt sich der Einvernahme vom 28. Januar 2004 kein Hinweis entnehmen, wonach «unfallbedingt» (der Beschwerdeführer soll im Jahr 2003 eine Schussverletzung erlitten haben) eingenommene Medikamente das Gedächtnis des Beschwerdeführers derart getrübt haben könnten. Wenig nach- vollziehbar sind auch seine Erklärungen, weshalb er 1999 – ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen zu sein – zwei Fahrzeuge auf seinen Namen eingelöst hatte. 2004 begründete er dies damit, dass er die Fahrprüfung habe absolvieren und nicht immer andere Fahrzeuge habe beanspruchen wollen [Einvernahmeprotokoll vom 28. Januar 2004 Z. 38 f.]). Demgegenüber erklärte er im Januar 2021, dass er auf Anfrage hin ein Fahrzeug für Q.________ eingelöst habe (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 13. Januar 2021 Z. 112 ff. und Einvernahme Hafteröffnung vom 16. Januar 2021 Z. 215 ff.). Aktuell nennt er somit eine Person, welche aufgrund zwischenzeitlichen Ablebens nicht mehr befragt werden kann. Der Verdacht der Strafverfolgungsbehörden, wonach der vom Beschwerdeführer eingelöste VW T.________ von der Täterschaft benutzt worden sein soll, kann auf- grund der Aktenlage nicht beanstandet werden. Die anrückende Polizei stellte beim fraglichen VW T.________ ein solothurnisches Kennzeichen fest, welches dieselben Ziffern wie dasjenige des Beschwerdeführers aufwies. Im Auto befanden sich meh- rere Personen. Zwei Monate später wurden der tatverdächtige N.________ und P.________ in eben diesem Fahrzeug von der Polizei angehalten und kontrolliert. Die Familie Bittel wurde von mehreren Personen heimgesucht, die – wie die derzeit Tatverdächtigen – slawische Sprachen gesprochen haben sollen. Vor diesem Hin- tergrund kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass es sich beim von der Polizei in der Tatnacht in Tatnähe gesichteten Fahrzeug der Marke T.________ mit dem genannten Kennzeichen um das auf den Beschwerdeführer eingelöste Fahr- zeug gehandelt hat und/oder von der Täterschaft benutzt worden ist. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer – wie er geltend macht – den VW T.________ rein aus Nächs- tenliebe und ohne sich gross Gedanken gemacht zu haben (gemäss seinen Anga- ben wollte er «helfen», da Q.________ kein Fahrzeug habe einlösen können) auf seinen Namen eingelöst hatte, obschon er selber keine Fahrberechtigung besessen hat. Aufgrund seines widersprüchlichen Aussageverhaltens bestehen an dieser Er- klärungsversion derzeit jedoch grösste Zweifel. Der dringende Verdacht, wonach der Beschwerdeführer am Tötungsdelikt beteiligt sein könnte (sei es auch nur in Form von Gehilfenschaft), kann derzeit resp. mit Blick auf den Umstand, dass die Strafun- tersuchung erst am Anfang steht, nicht ausgeräumt werden. Zum bereits Gesagten (u.a. dem in Tatnähe gesichteten Fahrzeug sowie die Bekanntschaft mit N.________ und P.________; Schusswaffe; Aussageverhalten des Beschwerdeführers) scheint weiter erwähnenswert, dass der Beschwerdeführer wie viele seiner Landsleute im Restaurant M.________ verkehrt hat. Er kannte somit zahlreiche Landsleute. Der Betreiber des Restaurants M.________ war der Ex-Freund von K.________, dem Opfer der u.a. mutmasslich von N.________ begangenen Freiheitsberaubung. Die ebenfalls tatverdächtigen N.________ und J.________ sollen UCK-Aktivisten gewesen sein und die Familie des Beschwerdeführers hat die UCK zumindest finanziell unterstützt (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2021 Z. 9 847 ff.; vgl. aber auch Z. 861 ff. – Z. 876, wonach ein Bruder, ein Cousin und mindestens ein Onkel für die UCK tätig gewesen sein sollen). Die Beschwerdekammer geht jedoch mit dem Zwangsmassnahmengericht einig, dass die Staatsanwaltschaft im Fall einer Haftverlängerung weitere Hinweise wird aufzeigen müssen, welche auf eine mutmassliche Beteiligung des Beschwerdefüh- rers schliessen lassen, um den dannzumal sicherlich erhöhten Anforderungen an den Nachweis des dringenden Tatverdachts zu genügen (u.a. mit Blick auf die Spu- renauswertung der sicherstellten Schusswaffe und das Verhältnis der Tatverdächti- gen untereinander [auch im Hinblick auf J.________, vgl. dazu Hafteröffnung vom 16. Januar 2021, anlässlich welcher gefragt wurde, ob J.________ mit der Familie des Mannes seiner Cousine verwandet sei; Protokoll Hafteröffnung J.________], was angesichts der zahlreich befragten Personen möglich sein dürfte). 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnah- mengericht begründete die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft mit Flucht- und Kollusionsgefahr. 5.1 5.1.1 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Be- wertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschul- digten Person, in Betracht gezogen werden (zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaf- tierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäft- liche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeu- tung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz 10 für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEI- DEGGER, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 StPO). 5.1.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte die Fluchtgefahr trotz der langen Anwe- senheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und trotz dessen sozialen Verwurze- lung. Dies mit der Begründung, dass ihm im Fall einer Verurteilung wegen Mordes (evtl. Gehilfenschaft dazu) eine mehrjährige Freiheitsstrafe drohe, er erstmals mit der Tatsache konfrontiert worden sei, dass am Tatort eine DNA-Spur einer verdäch- tigen Person (N.________) gefunden worden sei, und dass er Verwandte in Deutschland und im Kosovo habe. Dem hält der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, dass er sich seit 30 Jahren in der Schweiz aufhalte und hier in R.________ (Ort) gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern das Lebenszentrum eingerichtet habe. Zwar treffe zu, dass er über Verbindungen in den Kosovo verfüge und Verwandte in Deutschland habe. Angesichts eines mangelnden Tatverdachts frage sich aber, wes- halb er die Schweiz verlassen sollte. 5.1.3 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er lebt seit 1990 in der Schweiz, besitzt die Niederlassungsbewilligung C, bezieht aufgrund eines Unfalls gemäss eigenen Angaben eine SUVA- und IV-Rente und geht einer Arbeit an einem geschützten Arbeitsplatz nach (zu den persönlichen Verhältnissen vgl. Einvernahme Hafteröffnung vom 16. Januar 2021 Z. 40 ff., auch zum Folgenden). Gemeinsam mit seiner Frau und seinen beiden 21- und 24-jährigen Kindern wohnt er in R.________(Ort). In der Schweiz befinden sich ausserdem vier Brüder, zwei Tanten und ein Onkel. Damit darf von einer sozialen Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz gesprochen werden. Dies wirkt sich fluchtminimierend aus. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist ungeachtet dessen von Fluchtgefahr aus- zugehen: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht derzeit der drin- gende Tatverdacht der Beteiligung an der Ermordung von D.________. Dabei han- delt es sich um einen schweren Tatvorwurf und dem Beschwerdeführer droht im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung – selbst im Fall der Gehilfenschaft – eine mehrjäh- rige Freiheitsstrafe und ein Landesverweis. Anders als im Jahr 2004 steht nun fest und ist dem Beschwerdeführer nun bekannt, dass am Tatort eine DNA-Spur von N.________ gesichert werden konnte. Ausserdem wird mittlerweile konkret gegen den Beschwerdeführer ermittelt. Die Ausgangslage ist somit nicht dieselbe wie an- lässlich seiner Befragung im Jahr 2004. Aus dem Umstand, dass er zwischenzeitlich nicht die Flucht ergriffen hat, kann er daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einer Flucht stehen keine gesundheitlichen Gründe entgegen (Einvernahme Hafteröffnung vom 16. Januar 2021 Z. 94-100, auch zum Folgenden). Abgesehen von den unfall- bedingten Knieproblemen resp. von neurologischen Schmerzen hat er gemäss eige- nen Angaben keine gesundheitlichen Probleme. Er ist weder in ärztlicher Behand- lung noch ist er auf regelmässige Medikamenteneinnahme angewiesen. Seine Ehe- frau und Kinder sind berufstätig, die Kinder somit erwachsen und können für sich selbst sorgen (Einvernahme Hafteröffnung vom 16. Januar 2021 Z. 46-59). Seine Kernfamilie bietet damit nicht genügend Gewähr dafür, dass sich der Beschwerde- führer trotz Kenntnis des schweren Tatvorwurfs und der im Fall einer Verurteilung 11 drohenden Sanktion nicht durch Flucht der Strafverfolgung und Strafverbüssung ent- ziehen würde. In seinem Heimatland und in Deutschland leben Verwandte, zu wel- chen er Kontakt unterhält. Auf sich allein gestellt wäre der erst 46-jährige Beschwer- deführer somit nicht. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht hat. 5.2 5.2.1 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der/die Beschul- digte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfin- dung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu ge- fährden oder zu vereiteln. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Per- son kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu recht- fertigen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts insbesondere aus dem bisherigen Verhalten der be- schuldigten Person im Strafprozess ergeben (Aussageverhalten, Kooperationsbe- reitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), ferner aus ihren persönlichen Merkmalen (Leu- mund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rah- men des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwi- schen ihr und den sie belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.1 und 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.2). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch die Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, die Schwere der untersuchten Straftaten und der Stand des Verfahrens zu berücksichti- gen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorange- schritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2). 5.2.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte die Kollusionsgefahr aufgrund des bestrei- tenden Verhaltens des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Ermittlungen aufgrund eines DNA-Hits konkretisiert hätten, und auf- grund von ausstehenden Befragungen von – teils erkennungsdienstlich erfassten – Auskunftspersonen und von P.________, dessen Aufenthaltsort noch ausfindig gemacht werden müsse. 5.2.3 Gestützt auf die derzeitige Aktenlage ist die Kollusionsgefahr zu bejahen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Zum einen trifft nicht zu, dass die Untersuchungshandlungen bereits abgeschlossen sind, zum anderen kann nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer auf noch ausstehende Un- tersuchungshandlungen keinen Einfluss zu nehmen vermöchte. Die Auswertungen der erkennungsdienstlichen Behandlungen diverser Personen stehen noch aus. Diese Personen gelten zumindest derzeit als potentiell tatverdächtig. Je nach Aus- gang der Auswertungen werden sie erneut zu befragen sein. Der Beschwerdeführer, 12 welcher jegliche Beteiligung bestreitet und verschiedene Erklärungsversionen hin- sichtlich der auf ihn eingelösten und von Dritten verwendeten Fahrzeuge präsentiert hat und eine nähere Bekanntschaft mit dem tatverdächtigen N.________ und P.________ bestreitet, dürfte ein konkretes Interesse daran haben, sich mit diesen abzusprechen resp. darauf hinzuwirken, dass diese ihn nicht belasten werden. Glei- ches gilt betreffend P.________, der scheinbar zwischenzeitlich im Ausland ausfindig gemacht werden konnte. Dessen Einvernahme wird gemäss delegierter Stellungnahme der Staatsanwaltschaft aktuell geplant. Aus dem Umstand, dass J.________ nicht in Untersuchungshaft versetzt worden ist, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Gleiches gilt für den Einwand, dass der Mordfall D.________ aufgrund der aktuellen Ermittlungen resp. Befragungen ohnehin unter seinen Landsleuten diskutiert werde. Nicht beurteilt werden kann, ob resp. inwieweit hinsichtlich N.________ und J.________ (noch) von Kollusionsgefahr ausgegangen werden muss. Ihre Aussagen sind – wie viele anderer Personen – nicht aktenkundig. Sollte die Staatsanwaltschaft im Fall eines Haftverlängerungsantrags auch ihre Aussagen als kollusionsgefährdet betrachten, drängten sich nähere und belegte Ausführungen dazu auf. 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich recht- mässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungs- recht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Dass das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt würde, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Der Beschwerdeführer wurde am 15. Ja- nuar 2021 festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde für drei Monate angeord- net. Mit Blick auf den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der Be- teiligung an einem Mord (Art 112 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]: lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren) droht noch keine Überhaft. Auch erweist sich die Haft mit Blick auf die ausstehenden Ermittlungshandlungen (Spurenauswertungen; diverse Einvernahmen von Aus- kunftspersonen, der beschuldigten Personen und von einem der Opfer der damali- gen Tat) als verhältnismässig. Ersatzmassnahmen, welche die Flucht- und Kollusionsgefahr einzeln oder in Kom- bination zu bannen vermöchten, sind nicht erkennbar und werden vom Beschwerde- führer auch nicht vorgebracht. 13 7. Gestützt auf das Ausgeführte ist zusammenfassend festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Dass das Zwangsmassnahmengericht das Haft- entlassungsgesuch abgewiesen und die Fortsetzung der mit Entscheid vom 18. Ja- nuar 2021 für eine Dauer von drei Monaten (bis 14. April 2021) angeordnete Unter- suchungshaft bestätigt hat, ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dent S.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 16. März 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 15