3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 2/5 der Entschädigung, welche auf das Beschwerdeverfahren fallen, sind im Fall einer Verurteilung der Beschwerdeführerin von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen.