1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 17. Februar 2021 (ARR 21 9) wird insoweit aufgehoben, als die Untersuchungshaft bis zum 6. August 2021 verlängert worden ist, verbunden mit der Feststellung, dass die Haft am 6. Mai 2021 endet. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden zu 3/5, ausmachend CHF 900.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Den Rest, 2/5, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern.