Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden daher zu 3/5 der Beschwerdeführerin und zu 2/5 dem Kanton auferlegt. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass 2/5 der Entschädigung, welche auf das Beschwerdeverfahren fallen, im Fall einer Verurteilung der Beschwerdeführerin von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen sind.