10. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch wenn die Beschwerdeführerin mit ihrem hauptsächlichen Anliegen (Haftentlassung) nicht durchdringt, rechtfertigt sich mit Blick auf die Verkürzung der Haftdauer eine anteilsmässige Kostenausscheidung zwischen Beschwerdeführerin und Kanton. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden daher zu 3/5 der Beschwerdeführerin und zu 2/5 dem Kanton auferlegt.