gerichts 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 4.2.1). Vorliegend geht es zwar um ein Tötungsdelikt, doch auch dies rechtfertigt nicht per se eine ausnahmsweise Ver- 11 längerung über die ordentliche Dauer von drei Monaten hinaus. Der Sachverhalt und auch die Strafuntersuchung können zumindest derzeit nicht als besonders komplex bezeichnet werden. Die Haftverlängerung ist entsprechend auf drei Monate zu befristen.