In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der vorsätzlichen Tötung, evtl. des Mordes, droht bei dieser Haftdauer keine Überhaft. Indessen rechtfertigt sich eine Verlängerung der Haft um sechs Monate aus anderen Überlegungen nicht: Eine Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils längstens für drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt (Art. 227 Abs. 7 StPO). Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor.