8.2 Ersatzmassnahmen, welche den Haftgrund der Kollusionsgefahr einzeln oder in Kombination zu bannen vermöchten, sind nicht erkennbar und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. 8.3 Die Beschwerdeführerin wurde am 9. November 2020 festgenommen. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate bis am 6. August 2021 führt zu einer Haftdauer von insgesamt neun Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der vorsätzlichen Tötung, evtl. des Mordes, droht bei dieser Haftdauer keine Überhaft.