7. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz haben den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht thematisiert, nachdem das Zwangsmassnahmengericht diesen in seiner Entscheidbegründung vom 16. November 2020 verneint hatte. Nach Ansicht der Beschwerdekammer kann sich die Frage, ob (auch) der Haftgrund der 10 Fluchtgefahr gegeben ist, zukünftig allerdings durchaus wieder stellen. Vorliegend erübrigt sich aufgrund der vorhandenen Kollusionsgefahr aber eine entsprechende Prüfung.