Es ist ihr demgegenüber grundsätzlich insofern zuzustimmen, dass aus den von der Staatsanwaltschaft genannten Ermittlungshandlungen nicht klar hervorgeht, inwiefern die Beschwerdeführerin darauf konkret kolludierend Einfluss nehmen könnte, abgesehen von der geplanten Einvernahme mit Pfarrer N.________. Allerdings ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Tat abstreitet, direkte Beweise für ihre Täterschaft fehlen und lediglich Indizien auf ihre Täterschaft hindeuten. Die Beschwerdeführerin wird eines Kapitalverbrechens verdächtigt; der Anreiz zu Verdunkelungshandlungen ist somit grundsätzlich hoch.