6.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es seien aus der Zeit vor ihrer Verhaftung keine kolludierenden Handlungen bekannt und sie habe bereitwillig mit den Behörden kooperiert, ist dem entgegenzuhalten, dass sie bis zu ihrer Verhaftung nicht beschuldigt wurde und sich ihr Verhalten auch damit erklären liesse, dass sie den Verdacht nicht auf sich lenken wollte. Indem sie den mit Blut behafteten Baseballschläger beim Auffinden des Verstorbenen ihrem Sohn übergab, nahm sie ferner durchaus eine potenzielle Kollusionshandlung vor.