In keiner Weise wurden irgendwelche Indizien, geschweige denn Konkrete, aufgeführt, welche auf den Willen der Beschuldigten Verdunkelungshandlungen vorzunehmen, hindeuten. Die angeführten ausstehenden Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft, namentlich das Abwarten der ausstehenden Berichte (IRM, Obduktion, Toxikologie) und Strafregisterauszüge sowie die Einvernahme des Pfarrers N.________ und die Vergleichsfahrt mit dem U.________ (Fahrzeugmarke), könnten ohnehin nicht durch die Beschuldigte beeinflusst werden. […]