8 tung von unbeeinflussten Zeugenaussagen sowie das Verhalten der Beschuldigten verwiesen, um die Kollusionsgefahr zu begründen. Mit keinem Wort wird, wie vom Bundesgericht gefordert, auf konkrete Indizien eingegangen, welche eine Annahme von Verdunkelungsgefahr rechtfertigen würden. […]