6. 6.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft mit Kollusionsgefahr. 6.2 Die Beschwerdeführerin rügt die Annahme der Kollusionsgefahr im Haftentscheid der Vorinstanz folgendermassen: Dem erstinstanzlichen Urteil in der Sache ist zu entnehmen (S. 10, 2.2), dass keine direkten Beweise für die Täterschaft der Beschuldigten vorliegen und von einem Indizienprozess auszugehen sei. In der Folge wird schlicht und verallgemeinernd auf die Bedeu-