_, Edition Bewerbungen für das Restaurant M.________), welche allerdings keine einschlägigen Hinweise ergaben. Die Täterschaft der Beschwerdeführerin erscheint weiterhin wahrscheinlicher als die einer unbekannten Drittperson, auch wenn sich dies im Verlauf der Untersuchungen noch ändern kann. Der erforderliche dringende Tatverdacht ist aber auf jeden Fall weiterhin zu bejahen.