Bereits im Beschluss vom 16. Dezember 2020 hat die Beschwerdekammer die Blutspuren unter Berücksichtigung der Einschätzung des Kriminaltechnischen Dienstes und der Aussagen der Beschwerdeführerin gewürdigt und unter anderem festgehalten, dass das Blut an den Schuhen die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Tat und dem Tatzeitpunkt bringe. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass der Schlussbericht des Kriminaltechnischen Dienstes noch abgewartet werden muss.