5.11 Im Zusammenhang mit den Blutspuren macht die Beschwerdeführerin geltend, diesbezüglich müsse gemäss Vorinstanz noch der Bericht der Kriminaltechnik abgewartet werden, weshalb diese nicht zu ihrem Nachteil gewertet werden dürften. Dem kann nicht gefolgt werden. Bereits im Beschluss vom 16. Dezember 2020 hat die Beschwerdekammer die Blutspuren unter Berücksichtigung der Einschätzung des Kriminaltechnischen Dienstes und der Aussagen der Beschwerdeführerin gewürdigt und unter anderem festgehalten, dass das Blut an den Schuhen die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Tat und dem Tatzeitpunkt bringe.