5.8.2 Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass J.________ das Auto insbesondere aufgrund der Farbe und Halterung des Nummernschilds rechts unterhalb der Heckscheibe erkennen konnte und den Klang des Fahrzeugs lediglich als Grund nannte, weshalb er darauf aufmerksam wurde. Die Platzierung des Nummernschilds rechts unterhalb der Heckscheibe ist tatsächlich aussergewöhnlich, was die Aussage von J.________ grundsätzlich plausibel macht. Es kann im Übrigen auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdekammer im Beschluss vom 16. Dezember 2020 verwiesen werden, woran sich nichts geändert hat. Dass J._____