5.8 5.8.1 In Zusammenhang mit der angeblichen Sichtung des Cadillacs durch J.________ zieht die Beschwerdeführerin dessen Aussage in Zweifel: Was die Aussagen von J.________ betrifft, so sind diese gemäss Verteidigung nicht als Hinweis auf meine Mandantin verwertbar. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass er das Fahrzeug nicht allein aufgrund des Geräusches, sondern auch aufgrund der auffälligen Farbe und der Halterung des Nummernschilds identifiziert habe. Und das belaste meine Mandantin und verstärke den dringenden Tatverdacht. Die Verteidigung hat u.a. vorgebracht, dass ein Auto immer anders klingt, je nachdem von wo man es 'hört'.