Dass die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2020 noch den Schlüssel zur Wohnung und einen Arbeitsvertrag hatte, spricht nicht unbedingt gegen ein Zerwürfnis, sondern kann genauso gut den Kontaktabbruch untermauern, welcher ferner auch aus den Aussagen F.________s und der Handyauswertung hervorgeht. Die Beschwerdeführerin kann nichts für sich daraus ableiten, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Aussagen F.________s nicht näher geprüft hat, insbesondere da das Zerwürfnis und der Kontaktabbruch zwischen den Eheleuten wie erwähnt auch durch die Mobiltelefon-