__ befanden. Gar nicht eingegangen ist die Vorinstanz auf den Umstand, dass die Aussagen von F.________ nicht glaubwürdig sind, da Herr H.________ und Frau I.________ bezüglich den Hühnern und dem Besuch in V.________ (Ortschaft) völlig andere Aussagen machten, und dass man seine Aussagen bezüglich einer Scheidung nicht ernsthaft berücksichtigen kann. Es gibt keinen einzigen Hinweis in den Akten, der auf eine Trennung oder Scheidung der Beiden hindeutet.