5.7 5.7.1 Im Zusammenhang mit der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und D.________ sel. bringt diese vor, die Tatsache, dass sie noch im Besitz eines Schlüssels für die Wohnung gewesen sei und über einen Arbeitsvertrag verfügt habe, spreche gegen eine Trennung. In den Ferien sei es zu Streit gekommen, aber dies komme in jeder Beziehung vor und daraus könnten ebenfalls keine Trennungsabsichten abgeleitet werden: Wie meine Mandantin ausgesagt hat, war sie im Besitz eines Schlüssels. Das spricht gegen eine Trennung und wird von der Vorinstanz mit keinem Wort erwähnt.