Ob das Fragment tatsächlich im Zusammenhang mit dem Angriff der Beschwerdeführerin auf D.________ sel. steht, wie die Staatsanwaltschaft vorbringt, ergibt sich aus den genannten Beweisen aus Sicht der Beschwerdekammer nicht ohne Weiteres, kann zu diesem Zeitpunkt allerdings offengelassen werden. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesbezüglich der Vorinstanz an. Ferner kann auf die Erwägungen im Beschluss vom 16. Dezember 2020 verwiesen werden, an welchen sich grundsätzlich nichts geändert hat: