sel. überein. Diese Gegebenheiten belasten die Beschwerdeführerin nicht zuletzt deshalb, weil das Mobiltelefon des Verstorbenen beim Zerwürfnis mit der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen eine zentrale Rolle spielte. 5.6 Die Beschwerdeführerin stellt sich ähnlich wie die Vorinstanz auf den Standpunkt, bezüglich des Fragments des Handschuhs könnten keine Rückschlüsse auf eine Täterschaft der Beschwerdeführerin gezogen werden. Ob das Fragment tatsächlich im Zusammenhang mit dem Angriff der Beschwerdeführerin auf D.________