5 nicht klar ist, inwiefern diese Umstände den dringenden Tatverdacht massgeblich entschärfen könnten. Dass das Mobiltelefon des Verstorbenen zerstört und sowohl dieses als auch das Ladekabel mit DNA der Beschwerdeführerin kontaminiert im Schlafzimmer neben dem Bett gefunden wurden, sind durchaus konkrete Anhaltspunkte für die Täterschaft der Beschwerdeführerin. Zudem stimmt der Zeitpunkt der Zerstörung des Mobiltelefons mit dem ungefähren Todeszeitpunkt von D.________ sel. überein.