Es ist mit anderen Worten plausibel, dass ein einmaliges Berühren des Mobiltelefons und des Ladekabels nur Merkmale als Nebenkomponente bzw. sehr schwach ausgeprägte Nebenkomponente hinterliess. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es gäbe keinen Beweis dafür, dass sich das Telefondisplay nicht mehr willentlich habe einschalten lassen und der Verstorbene in der Regel keinen Wecker gestellt habe, ist zu entgegnen, dass eine Aktivierung des Displays aufgrund eines Weckers um 07:00 Uhr grundsätzlich plausibel scheint, dies vorläufig allerdings nicht abschliessend beurteilt werden muss, da