5.5.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der DNA-Abrieb vom Mobiltelefon Merkmale der Beschwerdeführerin als Nebenkomponente enthält. Am Ladekabel fand sich eine sehr schwach ausgeprägte Nebenkomponente, in welcher 10 – 13 Loci- Merkmale ersichtlich sind, die mit den Merkmalen aus dem Profil der Beschwerdeführerin übereinstimmen. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat, ist darauf hinzuweisen, dass neuere DNA-Spuren nicht zwingend stärker vorhanden sind, als ältere: DNA-Spuren sind nicht flüchtig und es gibt keine Regel, dass neuere DNA-Spuren grundsätzlich stärker vorhanden sind als ältere Spuren.