5.5 5.5.1 Betreffend das Mobiltelefon macht die Beschwerdeführerin geltend, die DNA-Spur auf dem Mobiltelefon bzw. dem Ladekabel belaste sie nicht, ausserdem gäbe es keine Beweise, dass sich das Telefondisplay nach der Zerstörung nicht mehr willentlich habe einschalten lassen: Wie bereits in der Stellungnahme ausgeführt wurde, sind gemäss dem DNA Bericht (bei den Akten) Merkmale einer sehr schwach ausgeprägten Nebenkomponente ersichtlich, die mit jenen der Beschuldigten übereinstimmen.