5.4.2 Der Beschwerdeführerin ist insofern Recht zu geben, dass die Öffnung der linken Flügeltür auch diejenige der rechten ermöglicht. Die eingereichten Fotos der Beschwerdeführerin entlasten sie zumindest insofern, als diese eine gewaltsame Einwirkung auf den Rahmen mauerseitig der rechten Flügeltür als möglich erscheinen lassen, wobei noch nicht festgestellt ist, wann diese erfolgt ist und ob eine Manipulation des rechten Türrahmens mauerseitig überhaupt geeignet war, die Flügeltür zu öffnen. Letzteres scheint eher unwahrscheinlich. Auf diesen Umstand wird vor-