Vermisst wird derjenige an seinem privaten Schlüsselbund. Es ist somit festzuhalten, dass einzig die Beschwerdeführerin nebst dem Verstorbenen und der Bauverwaltung der Gemeinde E.________ nachweislich einen Schlüssel zur Wohnung hatte. Diese Umstände sind weiterhin geeignet, den Verdacht auf die Beschwerdeführerin zu lenken.