4. Betreffend den Sachverhalt wird vorab auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihren Anträgen auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 11. November 2020 sowie Verlängerung der Untersuchungshaft vom 5. Februar 2021, die Entscheidbegründung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. November 2020 sowie dessen Entscheid vom 17 Februar 2021, ferner auf den Beschluss der Beschwerdekammer vom 16. Dezember 2020 verwiesen.