Die Beschwerdekammer eröffnete mit Verfügung vom 2. März 2021 ein Beschwerdeverfahren, stellte fest, dass die amtliche Verteidigung der Beschwerdeführerin auch für das Beschwerdeverfahren gelte und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 3. März 2021 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig stellte es der Beschwerdekammer die Akten der Haftverfahren ARR 20 113 und ARR 21 9 zu. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 8. März 2021 die Abweisung der Beschwerde.