Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 96 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. März 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Oberland vom 17. Februar 2021 (ARR 21 9) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen vorsätzlicher Tötung, evtl. Mor- des, begangen am 18./19. Oktober 2020 in E.________ zum Nachteil von D.________ sel. Mit Entscheid vom 12. November 2020 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland (nachfolgend: Zwangsmassnahmenge- richt/Vorinstanz) gegenüber A.________ Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten an. Auf Beschwerde hin bestätigte die Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 (BK 20 511) diesen Entscheid. Mit Entscheid vom 17. Februar 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersu- chungshaft um weitere sechs Monate, das heisst bis am 6. August 2021. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 28. Februar 2021 (eingegangen am 2. März 2021) erneut Beschwerde und stellte – unter Kosten- und Entschädigungs- folgen – folgende Anträge: 1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 16. November 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu ent- lassen; 2. Eventualiter: Die Untersuchungshaft sei um zwei Monate zu verlängern. 3. Der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Verfahren das Recht der unentgeltlichen Rechtspfle- ge zu gewähren und unterzeichnender Rechtsanwalt sei ihr als amtlicher Rechtsbeistand beizu- ordnen. Die Beschwerdekammer eröffnete mit Verfügung vom 2. März 2021 ein Beschwer- deverfahren, stellte fest, dass die amtliche Verteidigung der Beschwerdeführerin auch für das Beschwerdeverfahren gelte und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 3. März 2021 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig stellte es der Beschwerdekammer die Akten der Haftverfahren ARR 20 113 und ARR 21 9 zu. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 8. März 2021 die Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben des Zwangs- massnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft wurden der Beschwerdefüherin mit Verfügung vom 10. März 2021 zugestellt. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Verlänge- rung der Untersuchungshaft unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen 2 betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorlie- gen. Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstra- fe (Art. 212 Abs. 3 StPO. Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersu- chungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 4. Betreffend den Sachverhalt wird vorab auf die Ausführungen der Staatsanwalt- schaft in ihren Anträgen auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 11. November 2020 sowie Verlängerung der Untersuchungshaft vom 5. Februar 2021, die Ent- scheidbegründung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. November 2020 so- wie dessen Entscheid vom 17 Februar 2021, ferner auf den Beschluss der Be- schwerdekammer vom 16. Dezember 2020 verwiesen. 5. Dringender Tatverdacht 5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet den dringenden Tatverdacht und rügt die Würdi- gung der Vorinstanz in mehreren Punkten. Es kann vorweggenommen werden, dass ihre Vorbringen den dringenden Tatverdacht, wie er bereits gemäss dem Be- schluss der Beschwerdekammer vom 16. Dezember 2020 vorgelegen hat, nicht zu erschüttern vermögen. Im Folgenden wird auf die einzelnen durch die Beschwerde- führerin aufgeworfenen Punkte eingegangen. Soweit die Beschwerdeführerin mehr- fach vorbringt, die Vorinstanz sei nicht auf sämtliche Argumente eingegangen, wird sie darauf hingewiesen, dass die Begründungspflicht nicht verlangt, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegun- gen beschränken, welche zum Entscheid geführt haben (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 31; 138 I 232 E. 5.1 S. 238 mit Hinweisen). 5.2 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Dementsprechend ist keine er- schöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzu- nehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersu- chungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretba- ren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2018 vom 8. Mai 2018 E. 3.2). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). 3 5.3 5.3.1 Betreffend die Schlüssel zur Liegenschaft führt die Beschwerdeführerin zusam- mengefasst aus, es sei unbestritten, dass bezüglich der Schlüssel zur Liegenschaft erst im Jahr 2016 (von der Bauverwaltung E.________) eine lückenlose Dokumen- tation erstellt worden sei. Man wisse also nicht, wie viele Schlüssel abgegeben worden seien bzw. wie viele Schlüssel zur Wohnung existierten. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich gemeinsam mit der Vorinstanz auf die Auflistung der Kaba per 26. Oktober 2020 hinzuweisen, aus welcher genau ersicht- lich ist, wie viele Schlüssel zur Wohnung existieren. Zur Wohnung von D.________ sel. sind - neben dem Passepartout - insgesamt elf Schlüssel angefertigt worden, sechs davon hat er anlässlich der Wohnungsübergabe bzw. kurz darauf erhalten, bei den übrigen fünf handelt es sich um Nachbestellungen aus den Jahren 1998, 2008 und 2011 (vgl. den betreffenden Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 27. Oktober 2020 inkl. Beilagen). Nachbestellungen werden vermutungsweise dann getätigt, wenn ein Schlüssel verlorengeht. Explizit ergibt sich dies aus dem Nach- bestellungsformular vom 29. Februar 2008. Dem Bestellformular vom 27. Septem- ber 2011 ist diesbezüglich nichts zu entnehmen und dasjenige von 1998 ist nicht mehr vorhanden. Von den sechs Schlüsseln, welche D.________ sel. insgesamt übergeben wurden, konnten fünf aufgefunden werden (vier im privaten Tresorabteil des Verstorbenen, einer bei der Beschwerdeführerin). Vermisst wird derjenige an seinem privaten Schlüsselbund. Es ist somit festzuhalten, dass einzig die Beschwerdeführerin nebst dem Verstorbenen und der Bauverwaltung der Gemeinde E.________ nachweis- lich einen Schlüssel zur Wohnung hatte. Diese Umstände sind weiterhin geeignet, den Verdacht auf die Beschwerdeführerin zu lenken. 5.4 5.4.1 Im Zusammenhang mit dem beschädigten Holzrahmen macht die Beschwerdefüh- rerin geltend, der Vorinstanz könne bei ihrer Argumentation betreffend die Flügel- türen nicht gefolgt werden: Bei der Balkontüre handelt es sich um zwei Flügeltüren, wobei die rechte Flügeltür durch die Linke zugehalten wird. Das heisst, wenn man die Linke öffnet, dann ist auch die Rechte offen. Es ist aufgrund der Fotos ersichtlich, dass beim Eintreffen der Polizei die linke Tür offenstand, aber wie sie geöffnet wurde, lässt sich damit nicht erklären. Es kann aufgrund der Fo- tos nicht nachgewiesen werden, wieso die linke Tür offenstand und die Rechte nur angelehnt war. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz kann also sehr wohl eine Verbindung zwischen dieser Beschädigung und der linken, geöffneten Flügeltüre bestehen. Da diese Beschädigung nie durch die Polizei forensisch untersucht wurde, wurde die Möglichkeit, dass eine unbekannte Täterschaft auf diesem Weg in die Wohnung eingedrungen ist, auch nie in Betracht gezogen. 5.4.2 Der Beschwerdeführerin ist insofern Recht zu geben, dass die Öffnung der linken Flügeltür auch diejenige der rechten ermöglicht. Die eingereichten Fotos der Be- schwerdeführerin entlasten sie zumindest insofern, als diese eine gewaltsame Ein- wirkung auf den Rahmen mauerseitig der rechten Flügeltür als möglich erscheinen lassen, wobei noch nicht festgestellt ist, wann diese erfolgt ist und ob eine Manipu- lation des rechten Türrahmens mauerseitig überhaupt geeignet war, die Flügeltür zu öffnen. Letzteres scheint eher unwahrscheinlich. Auf diesen Umstand wird vor- 4 liegend allerdings nicht weiter eingegangen, da sich daraus nach aktuellem Kennt- nisstand keine Entkräftung des dringenden Tatverdachts ergibt. 5.5 5.5.1 Betreffend das Mobiltelefon macht die Beschwerdeführerin geltend, die DNA-Spur auf dem Mobiltelefon bzw. dem Ladekabel belaste sie nicht, ausserdem gäbe es keine Beweise, dass sich das Telefondisplay nach der Zerstörung nicht mehr wil- lentlich habe einschalten lassen: Wie bereits in der Stellungnahme ausgeführt wurde, sind gemäss dem DNA Bericht (bei den Akten) Merkmale einer sehr schwach ausgeprägten Nebenkom- ponente ersichtlich, die mit jenen der Beschuldigten übereinstimmen. Diese offenbar schwache Spur lässt keinen Schluss darüber zu, dass meine Mandantin das Ladekabel vom Telefon um 22:09:36 Uhr weggenommen und das Telefon danach zerstört hat. Im Gegenteil, hätte sie das Ladekabel so kurz vor der Tat berührt wäre die DNA Spur mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nur 'sehr schwach' ausgefallen, sondern klar und deutlich. […] Auf das Argument der Verteidigung, wo- nach es keine Beweise gebe, dass sich das Telefondisplay nicht mehr willentlich einschalten liess, ist die Vorinstanz nicht eingegangen. Auch darauf, dass der Verstorbene in der Regel keine Wecker stellte. Es ist nicht plausibel belegt, wieso die Zerstörung des Mobiltelefon einen Hinweis auf eine Täterschaft meiner Mandantin liefern soll. 5.5.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der DNA-Abrieb vom Mobiltelefon Merkmale der Beschwerdeführerin als Nebenkomponente enthält. Am Ladekabel fand sich eine sehr schwach ausgeprägte Nebenkomponente, in welcher 10 – 13 Loci- Merkmale ersichtlich sind, die mit den Merkmalen aus dem Profil der Beschwerde- führerin übereinstimmen. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutref- fend ausgeführt hat, ist darauf hinzuweisen, dass neuere DNA-Spuren nicht zwin- gend stärker vorhanden sind, als ältere: DNA-Spuren sind nicht flüchtig und es gibt keine Regel, dass neuere DNA-Spuren grundsätzlich stärker vorhanden sind als ältere Spuren. Weiter wird verkannt, dass bei der Sicherung von DNA-Spuren jeweils Abriebe mit einem Wattetupfer vorgenom- men werden, es erfolgt nicht ein irgendwie geartetes schichtweises Abtragen der Spuren. Wenn von Haupt- und Nebenkomponenten die Rede ist, dann handelt es sich um quantitative Angaben aus der Auswertung. Daraus können keine Schlüsse gezogen werden, in welcher Reihenfolge die Haupt- und Nebenkomponente auf dem Spurenträger angebracht worden sind. Aus dem Umstand, dass eine Hauptkomponente ermittelt wurde, kann damit nichts zur zeitlichen Verteilung im Vergleich zur eben- falls gefundenen Nebenkomponente abgeleitet werden. Zuverlässig ist nur eine Aussage in quantitati- ver Hinsicht: es hat mehr Anteile der Hauptkomponente und weniger Anteile der Nebenkomponente. Hierzu reicht bereits ein Verweis auf den Baseballschläger - diesen hatte F.________ unbestritten am Morgen des 19. Oktobers 2020 in den Händen, den- noch sind die Merkmale aus seinem Profil lediglich in der schwach ausgeprägten Nebenkomponente ersichtlich. Es ist mit anderen Worten plausibel, dass ein ein- maliges Berühren des Mobiltelefons und des Ladekabels nur Merkmale als Neben- komponente bzw. sehr schwach ausgeprägte Nebenkomponente hinterliess. So- weit die Beschwerdeführerin vorbringt, es gäbe keinen Beweis dafür, dass sich das Telefondisplay nicht mehr willentlich habe einschalten lassen und der Verstorbene in der Regel keinen Wecker gestellt habe, ist zu entgegnen, dass eine Aktivierung des Displays aufgrund eines Weckers um 07:00 Uhr grundsätzlich plausibel scheint, dies vorläufig allerdings nicht abschliessend beurteilt werden muss, da 5 nicht klar ist, inwiefern diese Umstände den dringenden Tatverdacht massgeblich entschärfen könnten. Dass das Mobiltelefon des Verstorbenen zerstört und sowohl dieses als auch das Ladekabel mit DNA der Beschwerdeführerin kontaminiert im Schlafzimmer neben dem Bett gefunden wurden, sind durchaus konkrete Anhaltspunkte für die Täter- schaft der Beschwerdeführerin. Zudem stimmt der Zeitpunkt der Zerstörung des Mobiltelefons mit dem ungefähren Todeszeitpunkt von D.________ sel. überein. Diese Gegebenheiten belasten die Beschwerdeführerin nicht zuletzt deshalb, weil das Mobiltelefon des Verstorbenen beim Zerwürfnis mit der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen eine zentrale Rolle spielte. 5.6 Die Beschwerdeführerin stellt sich ähnlich wie die Vorinstanz auf den Standpunkt, bezüglich des Fragments des Handschuhs könnten keine Rückschlüsse auf eine Täterschaft der Beschwerdeführerin gezogen werden. Ob das Fragment tatsächlich im Zusammenhang mit dem Angriff der Beschwerdeführerin auf D.________ sel. steht, wie die Staatsanwaltschaft vorbringt, ergibt sich aus den genannten Bewei- sen aus Sicht der Beschwerdekammer nicht ohne Weiteres, kann zu diesem Zeit- punkt allerdings offengelassen werden. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesbezüglich der Vorinstanz an. Ferner kann auf die Erwägungen im Beschluss vom 16. Dezember 2020 verwiesen werden, an welchen sich grundsätzlich nichts geändert hat: Das Latexstück ist vorläufig ein vergleichsweise weniger starkes Be- weismittel, welches sich jedoch problemlos in den Geschehensablauf einfügen lässt. 5.7 5.7.1 Im Zusammenhang mit der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und D.________ sel. bringt diese vor, die Tatsache, dass sie noch im Besitz eines Schlüssels für die Wohnung gewesen sei und über einen Arbeitsvertrag verfügt ha- be, spreche gegen eine Trennung. In den Ferien sei es zu Streit gekommen, aber dies komme in jeder Beziehung vor und daraus könnten ebenfalls keine Tren- nungsabsichten abgeleitet werden: Wie meine Mandantin ausgesagt hat, war sie im Besitz ei- nes Schlüssels. Das spricht gegen eine Trennung und wird von der Vorinstanz mit keinem Wort er- wähnt. Auch dass sie noch immer über einen Arbeitsvertrag verfügte spielt offenbar keine Rolle. Dass es in den Ferien zu einem Streit gekommen ist, wurde durch meine Mandantin bestätigt. Das kommt in jeder Beziehung vor. Dass man aber aufgrund dieses Streits versucht eine Trennung herzuleiten, greift nicht. Zumal sich — wie erstellt wurde — zahlreiche persönliche Gegenstände meiner Mandan- tin in der Wohnung am G.________ befanden. Gar nicht eingegangen ist die Vorinstanz auf den Um- stand, dass die Aussagen von F.________ nicht glaubwürdig sind, da Herr H.________ und Frau I.________ bezüglich den Hühnern und dem Besuch in V.________ (Ortschaft) völlig andere Aussa- gen machten, und dass man seine Aussagen bezüglich einer Scheidung nicht ernsthaft berücksichti- gen kann. Es gibt keinen einzigen Hinweis in den Akten, der auf eine Trennung oder Scheidung der Beiden hindeutet. 5.7.2 Dass eine Trennung oder Scheidung zwischen den Eheleuten tatsächlich einmal explizit thematisiert wurde, wird von der Vorinstanz nicht behauptet und die Frage kann vorliegend auch offenbleiben. Unbestritten ist allerdings, dass es am 24. Sep- tember 2020 zu einem Streit zwischen dem Verstorbenen und der Beschwerdefüh- 6 rerin kam, in dessen Zentrum sein Mobiltelefon stand. Dass die Beschwerdeführe- rin am 18. Oktober 2020 noch den Schlüssel zur Wohnung und einen Arbeitsver- trag hatte, spricht nicht unbedingt gegen ein Zerwürfnis, sondern kann genauso gut den Kontaktabbruch untermauern, welcher ferner auch aus den Aussagen F.________s und der Handyauswertung hervorgeht. Die Beschwerdeführerin kann nichts für sich daraus ableiten, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Aussa- gen F.________s nicht näher geprüft hat, insbesondere da das Zerwürfnis und der Kontaktabbruch zwischen den Eheleuten wie erwähnt auch durch die Mobiltelefon- auswertung untermauert wird (vgl. etwa Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 3. November 2020 S. 2: A.________ schreibt am 30.09.2020, 19:31:02 Uhr: «wir reden nicht mehr miteinander» oder S. 6: Der Chat verläuft danach wieder friedlich und endet am 25.09.2020). 5.8 5.8.1 In Zusammenhang mit der angeblichen Sichtung des Cadillacs durch J.________ zieht die Beschwerdeführerin dessen Aussage in Zweifel: Was die Aussagen von J.________ betrifft, so sind diese gemäss Verteidigung nicht als Hinweis auf meine Mandantin ver- wertbar. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass er das Fahrzeug nicht allein aufgrund des Geräu- sches, sondern auch aufgrund der auffälligen Farbe und der Halterung des Nummernschilds identifi- ziert habe. Und das belaste meine Mandantin und verstärke den dringenden Tatverdacht. Die Vertei- digung hat u.a. vorgebracht, dass ein Auto immer anders klingt, je nachdem von wo man es 'hört'. Darauf ist die Vorinstanz mit keinem Wort eingegangen und hat damit einen wesentlichen Umstand bei der Würdigung der Aussagen von Herrn J.________ nicht berücksichtigt. Wenn man dann noch weiss, dass es sich bei silber/grau um die zweithäufigste Autofarbe im Europäischen Raum handelt, dann kann man auch nicht mehr von einer 'auffälligen' Farbe reden, wie das die Vorinstanz gemacht hat (vgl. S. 7). Und dass es bereits dunkel war und die Sichtverhältnisse daher eingeschränkt waren, ist auch erstellt. 5.8.2 Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass J.________ das Auto insbesondere aufgrund der Farbe und Halterung des Nummernschilds rechts unterhalb der Heck- scheibe erkennen konnte und den Klang des Fahrzeugs lediglich als Grund nannte, weshalb er darauf aufmerksam wurde. Die Platzierung des Nummernschilds rechts unterhalb der Heckscheibe ist tatsächlich aussergewöhnlich, was die Aussage von J.________ grundsätzlich plausibel macht. Es kann im Übrigen auf die diesbezügli- chen Ausführungen der Beschwerdekammer im Beschluss vom 16. Dezember 2020 verwiesen werden, woran sich nichts geändert hat. Dass J.________ als Fachmann und ohne ersichtliche Beweggründe für eine Falschbeschuldigung an- gibt, er habe das Auto der Beschwerdeführerin am Abend des 18. Oktobers 2020 unterwegs gesehen, widerspricht ihren eigenen Behauptungen, zuhause gewesen zu sein. Dies stellt einen von mehreren deutlichen Anhaltspunkten für eine Täter- schaft ihrerseits dar. 5.9 Die Beschwerdeführerin macht ferner sowohl in Bezug auf die SMS an K.________ als auch das Streamen des Films auf Hollystar geltend, dass sie dies nicht belaste. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Vorinstanz und Staatsanwaltschaft le- diglich geltend machen, diese beiden Elemente entlasteten die Beschwerdeführerin nicht, was nicht zu beanstanden ist. 7 5.10 Soweit die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der schwarzen Trainerjacke rügt, der Container sei am 28. Januar 2021 erstmals durchsucht worden, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden, wonach die Durchsuchung der beiden Container am 19. Oktober 2020 stattfand. Auf der ersten Seite des Berichtsrapports der Kantonspolizei vom 28. Januar 2021 ist zwar irrtümlich von Montag, 19.11.2020 die Rede. Aus dem Berichtsrapport vom 1. Dezem- ber 2020 geht allerdings plausibel hervor, dass es sich um Montag, den 19. Okto- ber 2020 handeln muss, nicht zuletzt, weil der 19. November 2020 ein Donnerstag war. Der Staatsanwaltschaft ist weiter zuzustimmen, dass den nicht interpretierba- ren DNA-Merkmalen an der Trainerjacke nicht nachgegangen werden kann und es ist anzufügen, dass sich dies aufgrund des Fundortes der Jacke in einem Container auch nicht aufdrängt. Demgegenüber scheint die Wahrscheinlichkeit verschwin- dend klein, dass DNA der Beschwerdeführerin über angebliche gebrauchte Tam- pons im selben Container per Zufall an die Jacke gelangt sein könnte, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt. 5.11 Im Zusammenhang mit den Blutspuren macht die Beschwerdeführerin geltend, diesbezüglich müsse gemäss Vorinstanz noch der Bericht der Kriminaltechnik ab- gewartet werden, weshalb diese nicht zu ihrem Nachteil gewertet werden dürften. Dem kann nicht gefolgt werden. Bereits im Beschluss vom 16. Dezember 2020 hat die Beschwerdekammer die Blutspuren unter Berücksichtigung der Einschätzung des Kriminaltechnischen Dienstes und der Aussagen der Beschwerdeführerin ge- würdigt und unter anderem festgehalten, dass das Blut an den Schuhen die Be- schwerdeführerin in Zusammenhang mit der Tat und dem Tatzeitpunkt bringe. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass der Schlussbericht des Kriminaltechni- schen Dienstes noch abgewartet werden muss. 5.12 Zusammengefasst ist der dringende Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin weiterhin erfüllt und hat sich seit dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 16. Dezember 2020 gestützt auf mehrere konkrete Anhaltspunkte sogar eher noch er- härtet. Dies insbesondere deshalb, da die Staatsanwaltschaft durchaus Abklärun- gen betreffend eine mögliche Dritttäterschaft getroffen hat (Einvernahme mit L.________, Edition Bewerbungen für das Restaurant M.________), welche aller- dings keine einschlägigen Hinweise ergaben. Die Täterschaft der Beschwerdefüh- rerin erscheint weiterhin wahrscheinlicher als die einer unbekannten Drittperson, auch wenn sich dies im Verlauf der Untersuchungen noch ändern kann. Der erfor- derliche dringende Tatverdacht ist aber auf jeden Fall weiterhin zu bejahen. 6. 6.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht begründete die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft mit Kollusi- onsgefahr. 6.2 Die Beschwerdeführerin rügt die Annahme der Kollusionsgefahr im Haftentscheid der Vorinstanz folgendermassen: Dem erstinstanzlichen Urteil in der Sache ist zu entnehmen (S. 10, 2.2), dass keine direkten Beweise für die Täterschaft der Beschuldigten vorliegen und von ei- nem Indizienprozess auszugehen sei. In der Folge wird schlicht und verallgemeinernd auf die Bedeu- 8 tung von unbeeinflussten Zeugenaussagen sowie das Verhalten der Beschuldigten verwiesen, um die Kollusionsgefahr zu begründen. Mit keinem Wort wird, wie vom Bundesgericht gefordert, auf konkrete Indizien eingegangen, welche eine Annahme von Verdunkelungsgefahr rechtfertigen würden. […] Alles in allem, kann aus dem Verhalten unserer Mandantin in diesem Strafprozess kein Indiz für Ver- dunkelungshandlungen gelesen werden, da sie sich offen und transparent verhalten hat sowie ge- genüber der Staatsanwaltschaft stets verfügbar und kooperativ war. […] In keiner Weise wurden irgendwelche Indizien, geschweige denn Konkrete, aufgeführt, welche auf den Willen der Beschuldigten Verdunkelungshandlungen vorzunehmen, hindeuten. Die angeführten ausstehenden Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft, namentlich das Abwarten der ausste- henden Berichte (IRM, Obduktion, Toxikologie) und Strafregisterauszüge sowie die Einvernahme des Pfarrers N.________ und die Vergleichsfahrt mit dem U.________ (Fahrzeugmarke), könnten ohne- hin nicht durch die Beschuldigte beeinflusst werden. […] 6.3 Die Staatsanwaltschaft brachte in ihrem Verlängerungsantrag vor, folgende Unter- lagen bzw. Ermittlungshandlungen seien noch ausstehend: • Gutachten IRM zur Obduktion D.________ sel. • Berichte IRM körperliche Untersuchungen Beschwerdeführerin und O.________ • Toxikologische Untersuchungen IRM betreffend Beschwerdeführerin • Kriminaltechnischer Bericht • Strafregisterauszüge Beschwerdeführerin aus Grossbritannien und Brasilien • Bericht über die Videoeinvernahme von F.________ vom 2. Februar 2021 • Übersicht über die wirtschaftlichen Verhältnisse von D.________, dem Re- staurant M.________ und der Beschwerdeführerin • Vergleichsfahrten mit dem U.________ (Fahrzeugmarke) der Beschwerde- führerin betreffend Videoaufnahmen der T.________ (Bank) in S.________ • Abklärungen über den Kinderwunsch des Ehepaares A.________ • Einvernahme von Pfr. N.________ • Erstellen des Anzeigerapportes nach Vorliegen sämtlicher Ermittlungser- gebnisse 6.4 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der/die Beschul- digte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfin- dung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu gefährden oder zu vereiteln. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess ergeben (Aussageverhalten, Kooperati- onsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), ferner aus ihren persönlichen Merkma- 9 len (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehun- gen zwischen ihr und den sie belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urtei- le des Bundesgerichts 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.1 und 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.2). Bei der Frage, ob im konkreten Fall ei- ne massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch die Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, die Schwere der untersuchten Straftaten und der Stand des Verfah- rens zu berücksichtigen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abge- klärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis der Ver- dunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2). 6.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es seien aus der Zeit vor ihrer Ver- haftung keine kolludierenden Handlungen bekannt und sie habe bereitwillig mit den Behörden kooperiert, ist dem entgegenzuhalten, dass sie bis zu ihrer Verhaftung nicht beschuldigt wurde und sich ihr Verhalten auch damit erklären liesse, dass sie den Verdacht nicht auf sich lenken wollte. Indem sie den mit Blut behafteten Base- ballschläger beim Auffinden des Verstorbenen ihrem Sohn übergab, nahm sie fer- ner durchaus eine potenzielle Kollusionshandlung vor. Es sei an dieser Stelle auch auf die Erwägung des Beschlusses vom 16. Dezember 2020 verwiesen, gemäss welcher die Beschwerdeführerin von verschiedener Seite als äusserst tempera- mentvoll und impulsiv beschrieben wird (mit Hinweis auf die Einvernahme P.________ vom 29. Oktober 2020 Z. 210 ff. und Einvernahme Q.________ vom 20. Oktober 2020 Z. 70 ff.). Die Beschwerdeführerin vermag diese Erkenntnis mit dem Hinweis auf den leeren Strafregisterauszug und den Rückzug der Anzeige durch Q.________ nicht zu entkräften. Es ist ihr demgegenüber grundsätzlich inso- fern zuzustimmen, dass aus den von der Staatsanwaltschaft genannten Ermitt- lungshandlungen nicht klar hervorgeht, inwiefern die Beschwerdeführerin darauf konkret kolludierend Einfluss nehmen könnte, abgesehen von der geplanten Ein- vernahme mit Pfarrer N.________. Allerdings ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Tat abstreitet, direkte Beweise für ihre Täterschaft fehlen und lediglich Indizien auf ihre Täterschaft hindeuten. Die Beschwerdeführerin wird eines Kapitalverbrechens ver- dächtigt; der Anreiz zu Verdunkelungshandlungen ist somit grundsätzlich hoch. Die Ermittlungen sind noch in vollem Gange und es sind mehrere Berichte ausstehend, namentlich wurde noch kein abschliessender Anzeigerapport erstellt. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Ergebnisse dieser zahlreichen offenen Ermitt- lungshandlungen zu weiteren Abklärungen resp. Einvernahmen von Personen führen, welche ohne Beeinflussung erfolgen können müssen. Zusammenfassend ist somit die Kollusionsgefahr insbesondere mit Blick auf den frühen Stand des Ver- fahrens und die zahlreichen offenen Ermittlungshandlungen noch zu bejahen. 7. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz haben den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht thematisiert, nachdem das Zwangsmassnahmengericht diesen in seiner Entscheidbegründung vom 16. November 2020 verneint hatte. Nach An- sicht der Beschwerdekammer kann sich die Frage, ob (auch) der Haftgrund der 10 Fluchtgefahr gegeben ist, zukünftig allerdings durchaus wieder stellen. Vorliegend erübrigt sich aufgrund der vorhandenen Kollusionsgefahr aber eine entsprechende Prüfung. 8. 8.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. Ein Ausnahmefall kann etwa angenommen werden, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_6/2019 vom 31. Januar 2019 E. 6.2 und 1B_465/2018 vom 2. November 2018 E. 4.4; mit Hinweisen). 8.2 Ersatzmassnahmen, welche den Haftgrund der Kollusionsgefahr einzeln oder in Kombination zu bannen vermöchten, sind nicht erkennbar und werden von der Be- schwerdeführerin auch nicht vorgebracht. 8.3 Die Beschwerdeführerin wurde am 9. November 2020 festgenommen. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate bis am 6. August 2021 führt zu einer Haftdauer von insgesamt neun Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der vorsätzlichen Tötung, evtl. des Mordes, droht bei dieser Haftdauer keine Überhaft. Indessen rechtfertigt sich eine Verlängerung der Haft um sechs Monate aus anderen Überle- gungen nicht: Eine Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils längstens für drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt (Art. 227 Abs. 7 StPO). Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Zwar trifft zu, dass das Bundesge- richt festgehalten hat, dass ein Ausnahmefall etwa dann angenommen werden dür- fe, wenn von vornherein ersichtlich sei, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben sein werde (Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2019 vom 31. Januar 2019 E. 6.2). Allein schon die Tatsache, dass dies bei angenommener Fluchtgefahr häufig der Fall sein dürfte, zeigt, dass eine über den Regelfall hinaus- gehende Verlängerung nicht allein auf eine solch pauschale Feststellung abge- stützt werden darf. Von der Rechtsprechung als Ausnahmefälle bezeichnet worden sind Verfahren wegen komplexer Tötungsdelikte oder bei langwierigen Erhebungen mittels Rechtshilfe (Urteil des Bundesgerichts 1B_261/2013 vom 11. September 2013 E. 4.2) sowie Fälle, in welchen eine grosse Menge beschlagnahmter Doku- mente auszuwerten oder zahlreiche Zeugen zu befragen sind (Urteil des Bundes- gerichts 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 4.2.1). Vorliegend geht es zwar um ein Tötungsdelikt, doch auch dies rechtfertigt nicht per se eine ausnahmsweise Ver- 11 längerung über die ordentliche Dauer von drei Monaten hinaus. Der Sachverhalt und auch die Strafuntersuchung können zumindest derzeit nicht als besonders komplex bezeichnet werden. Die Haftverlängerung ist entsprechend auf drei Mona- te zu befristen. 9. Die Beschwerde erweist sich folglich insofern als begründet, als die angeordnete Verlängerung in zeitlicher Hinsicht zu kürzen ist. Soweit weitergehend ist sie jedoch abzuweisen. 10. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch wenn die Beschwerde- führerin mit ihrem hauptsächlichen Anliegen (Haftentlassung) nicht durchdringt, rechtfertigt sich mit Blick auf die Verkürzung der Haftdauer eine anteilsmässige Kostenausscheidung zwischen Beschwerdeführerin und Kanton. Die Verfahrens- kosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden daher zu 3/5 der Beschwerdeführerin und zu 2/5 dem Kanton auferlegt. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass 2/5 der Entschädigung, welche auf das Beschwerdeverfahren fallen, im Fall einer Verurteilung der Beschwerdeführerin von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen sind. Die Beschwerdeführerin hat insoweit die Kosten weder dem Kanton zurückzubezahlen noch muss sie dem amtlichen Anwalt die Dif- ferenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 17. Februar 2021 (ARR 21 9) wird inso- weit aufgehoben, als die Untersuchungshaft bis zum 6. August 2021 verlängert wor- den ist, verbunden mit der Feststellung, dass die Haft am 6. Mai 2021 endet. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden zu 3/5, ausmachend CHF 900.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Den Rest, 2/5, ausma- chend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 2/5 der Entschädigung, welche auf das Beschwerdeverfahren fallen, sind im Fall einer Verur- teilung der Beschwerdeführerin von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsidentin R.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 17. März 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14