Die Beschwerdekammer vermag nicht zu erkennen, inwiefern (dadurch) der Anschein von Befangenheit des Gesuchsgegners gegeben sein könnte. Es liegt im Übrigen in der Natur der Sache, dass – allgemein gesprochen – Schuldsprüche mitunter mit deutlichen Worten begründet werden. Auch sonst ergeben sich aus den Akten PEN 20 692 keine Anzeichen für eine mögliche Befangenheit / mangelnde Objektivität (oder den Anschein danach) des Gesuchsgegners. Die Beschwerdekammer kann insbesondere auch keine Vorverurteilung – dass sich der Gesuchsgegner also in der Sache PEN 20 692 bereits ein Urteil gebildet hätte – sowie keine persönliche Feindschaft feststellen.