Etwaige Verfahrens- oder Rechtsfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu rügen und stellen für sich grundsätzlich keinen Ausstandsgrund dar. Der Gesuchsteller gibt überdies mit keinem Wort an, welche Passagen der Urteilsbegründung «spekulativ» oder «ungerecht» sein sollen. Das Ausstandsgesuch ist diesbezüglich nicht ausreichend begründet, sondern einzig mit pauschalen Vorwürfen. Die Beschwerdekammer vermag nicht zu erkennen, inwiefern (dadurch) der Anschein von Befangenheit des Gesuchsgegners gegeben sein könnte.