Insoweit wäre das Ausstandsgesuch mithin ohnehin als verspätet zu beurteilen. Soweit der Gesuchsteller schliesslich sinngemäss vorbringt, der Gesuchsgegner habe im Verfahren PEN 19 75/76 ein Fehlurteil gegen ihn erlassen bzw. die (neu bei ihm eingelangte) Urteilsbegründung sei unbillig verfasst (Spekulation, Vermutungen und ungerechte Zusammenhänge), konnte er dagegen die Berufung einlegen, was er auch getan hat (SK 21 84). Etwaige Verfahrens- oder Rechtsfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu rügen und stellen für sich grundsätzlich keinen Ausstandsgrund dar.