3 fangenheit (vgl. Art. 56 Abs. 1 Bst. b StPO e contrario). Hinzu kommt, dass dieser Umstand am 22. Februar 2021 keineswegs neu war: Der Gesuchsteller wusste seit langem, dass Gerichtspräsident B.________ die Verfahrensleitung im Verfahren PEN 20 692 innehat. Insoweit wäre das Ausstandsgesuch mithin ohnehin als verspätet zu beurteilen.