3.4 Es liegt kein Ausstandsgrund vor. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Gesuchsgegners verwiesen werden, welchen sich die Beschwerdekammer anschliesst (siehe vorne E. 3.3). Nach objektiven Gesichtspunkten ist keine der bisher erfolgten Verfahrenshandlungen geeignet, den Anschein von Befangenheit beim Gesuchsgegner zu erwecken. Der «fair-trial»-Grundsatz ist eindeutig nicht verletzt. Allein die Tatsache, dass der Gesuchsgegner schon in anderer Sache mit dem Gesuchsteller beschäftigt war, begründet ebenso keine Be-