Mit der Berufung zeigt er, dass er mit diesem Urteil nicht einverstanden ist. Der Rechtsweg steht ihm selbstverständlich offen. Dass der gleiche Richter nun wieder für das neue Verfahren zuständig ist, ist im Rahmen des Fallverteilungssystems zufällig so erfolgt. Die zeitliche Nähe von Zustellung der (alten) Urteilsbegründung und der (neuen) Hauptverhandlung lässt sich problemlos mit der langen Dauer des Verfahrens PEN 19 75/76 erklären. Eine bewusste Schikane des Beschuldigten ergibt sich daraus aus der Sicht des unterzeichnenden Richters nicht. Zusammenfassend erachtet sich der unterzeichnende Gerichtspräsident weiterhin als unbefangen. […]