30 (bzw. Art. 29) BV. Die in der Strafbehörde tätige Person hat unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt. 3.2 Der Gesuchsteller machte mit Eingabe vom 22. Februar 2021 geltend was folgt: Sehr geehrter Herr B.________. Ich habe am Mittwoch, 24.02.2021 das Vergnügen mit Ihnen als Richter abgestraft zu werden.