Dieser verfügte am 26. Februar 2021 was folgt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 22.02.2021 (zugestellt mit Mail, eingegangen am 23.02.2021, 00.58 Uhr, sowie mit ordentlicher Post, eingegangen am 24.02.2021) sinngemäss ein Ablehnungsgesuch gegen den für das Verfahren zuständigen Gerichtspräsidenten einreichte – dies für die am 24.02.2021 vorgesehene Hauptverhandlung. 2. Die erwähnten Schreiben werden zu den amtlichen Akten erkannt und formell als Ablehnungsgesuch gemäss Art. 58 StPO behandelt.