Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 95 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. März 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Gesuchsteller B.________ Gesuchsgegner Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Baugesetz Erwägungen: 1. Vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland ist ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen Widerhandlung gegen das Baugesetz hängig. Verfahrensleiter ist Gerichtspräsident B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner). Am 22. Februar 2021 stellte der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner. Dieser verfügte am 26. Februar 2021 was folgt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 22.02.2021 (zugestellt mit Mail, ein- gegangen am 23.02.2021, 00.58 Uhr, sowie mit ordentlicher Post, eingegangen am 24.02.2021) sinngemäss ein Ablehnungsgesuch gegen den für das Verfahren zuständigen Gerichtspräsiden- ten einreichte – dies für die am 24.02.2021 vorgesehene Hauptverhandlung. 2. Die erwähnten Schreiben werden zu den amtlichen Akten erkannt und formell als Ablehnungsge- such gemäss Art. 58 StPO behandelt. 3. Die für den 24.02.2021 angesetzte Hauptverhandlung wurde umgehend abgesetzt. Der Beschul- digte wurde vom Gerichtspräsidenten noch am 23.02.2021 telefonisch über die Terminabsetzung informiert. 4. Die amtlichen Akten PEN 20 692 werden in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO zur Behand- lung des Ablehnungsgesuchs an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern weitergeleitet. 5. Mit weiteren Verfügungen wird bis zum Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern zugewartet. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer stellte dem Gesuchsgegner diese Eingabe – inklusive Begründung – mit Verfügung vom 2. März 2021 zu (Postzustel- lung: 3. März 2021). 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf das Ausstands- gesuch ist einzutreten. 3. 3.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsper- son gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sach- fremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteilig- ten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, in: Basler 2 Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 (bzw. Art. 29) BV. Die in der Strafbehörde tätige Person hat unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, ins- besondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt. 3.2 Der Gesuchsteller machte mit Eingabe vom 22. Februar 2021 geltend was folgt: Sehr geehrter Herr B.________. Ich habe am Mittwoch, 24.02.2021 das Vergnügen mit Ihnen als Richter abgestraft zu werden. Heute habe ich Ihre 54-seitige Urteilsbegründung mit eingeschriebener Post erhalten und wenn ich mir dessen Inhalt über den Backen ziehe, steht so viel Spekulation, Ver- mutungen und ungerechte Zusammenhänge darin, dass jedes weitere URTEILSBILD über meine Person in diesem Folgeverfahren voreingenommen ist und nie einer fairen Verhandlung standhält. Wahrscheinlich ist das Verschicken der Urteilsbegründung absichtlich von Ihnen so gewählt worden, als dass der Zeitraum eines Richtertausch nicht mehr verlangt werden kann. Ist die Zustelladresse zum Ausstandsgesuch falsch gewählt, bitte ich um Weiterleitung und wenn mein Gesuch zeitlich zu spät eingereicht ist, so bitte ich um Verschiebung der Verhandlung, bis meine Anfechtung zu Ihrem Urteil entschieden ist. 3.3 Der Gesuchsgegner entgegnete dem wie folgt: Tatsache ist, dass am 03.12.2020 eine Hauptverhandlung durchgeführt wurde u.a. mit dem hier (wie- der) Beschuldigten als beschuldigte Person (PEN 19 75/76). Der Beschuldigte wurde verurteilt und erhob am 09.12.2020 (Eingang) Berufung gegen das Urteil vom 03.12.2020. In der Folge wurde vom Gericht eine umfassende Urteilsbegründung erstellt, welche effektiv 54 Seiten umfasst (die Ehefrau des Beschuldigten wurde ebenfalls verurteilt und erhob ebenfalls Berufung). Die definitive Fassung der Urteilsbegründung lag am 09.02.2021 vor. Wegen einer kurzen Ferienabwesenheit des zuständi- gen Gerichtsschreibers verzögerte sich die Unterzeichnung der definitiven Fassung leicht. Anschlies- send folgten noch die üblichen Abschlussarbeiten, so dass die erwähnte Urteilsbegründung schliess- lich erst relativ kurz vor der neuen, nun zur Diskussion stehenden Hauptverhandlung zugestellt wurde. Dies mag unglücklich scheinen, wurde aber nicht bewusst so gemacht. Der Beschuldigte wurde im Verfahren PEN 19 75/76 grossmehrheitlich schuldig erklärt. Mit der Berufung zeigt er, dass er mit die- sem Urteil nicht einverstanden ist. Der Rechtsweg steht ihm selbstverständlich offen. Dass der gleiche Richter nun wieder für das neue Verfahren zuständig ist, ist im Rahmen des Fallverteilungssystems zufällig so erfolgt. Die zeitliche Nähe von Zustellung der (alten) Urteilsbegründung und der (neuen) Hauptverhandlung lässt sich problemlos mit der langen Dauer des Verfahrens PEN 19 75/76 erklären. Eine bewusste Schikane des Beschuldigten ergibt sich daraus aus der Sicht des unterzeichnenden Richters nicht. Zusammenfassend erachtet sich der unterzeichnende Gerichtspräsident weiterhin als unbefangen. […] 3.4 Es liegt kein Ausstandsgrund vor. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Gesuchsgegners verwiesen werden, welchen sich die Be- schwerdekammer anschliesst (siehe vorne E. 3.3). Nach objektiven Gesichtspunk- ten ist keine der bisher erfolgten Verfahrenshandlungen geeignet, den Anschein von Befangenheit beim Gesuchsgegner zu erwecken. Der «fair-trial»-Grundsatz ist eindeutig nicht verletzt. Allein die Tatsache, dass der Gesuchsgegner schon in an- derer Sache mit dem Gesuchsteller beschäftigt war, begründet ebenso keine Be- 3 fangenheit (vgl. Art. 56 Abs. 1 Bst. b StPO e contrario). Hinzu kommt, dass dieser Umstand am 22. Februar 2021 keineswegs neu war: Der Gesuchsteller wusste seit langem, dass Gerichtspräsident B.________ die Verfahrensleitung im Verfahren PEN 20 692 innehat. Insoweit wäre das Ausstandsgesuch mithin ohnehin als ver- spätet zu beurteilen. Soweit der Gesuchsteller schliesslich sinngemäss vorbringt, der Gesuchsgegner habe im Verfahren PEN 19 75/76 ein Fehlurteil gegen ihn erlassen bzw. die (neu bei ihm eingelangte) Urteilsbegründung sei unbillig verfasst (Spekulation, Vermutungen und ungerechte Zusammenhänge), konnte er dagegen die Berufung einlegen, was er auch getan hat (SK 21 84). Etwaige Verfahrens- oder Rechtsfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu rügen und stellen für sich grundsätzlich kei- nen Ausstandsgrund dar. Der Gesuchsteller gibt überdies mit keinem Wort an, wel- che Passagen der Urteilsbegründung «spekulativ» oder «ungerecht» sein sollen. Das Ausstandsgesuch ist diesbezüglich nicht ausreichend begründet, sondern ein- zig mit pauschalen Vorwürfen. Die Beschwerdekammer vermag nicht zu erkennen, inwiefern (dadurch) der Anschein von Befangenheit des Gesuchsgegners gegeben sein könnte. Es liegt im Übrigen in der Natur der Sache, dass – allgemein gespro- chen – Schuldsprüche mitunter mit deutlichen Worten begründet werden. Auch sonst ergeben sich aus den Akten PEN 20 692 keine Anzeichen für eine mögliche Befangenheit / mangelnde Objektivität (oder den Anschein danach) des Gesuchsgegners. Die Beschwerdekammer kann insbesondere auch keine Vorver- urteilung – dass sich der Gesuchsgegner also in der Sache PEN 20 692 bereits ein Urteil gebildet hätte – sowie keine persönliche Feindschaft feststellen. 4. Das Ausstandsgesuch erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller (per Einschreiben) - dem Gesuchsgegner (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (per Kurier) Bern, 23. März 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5