2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Beschwerdeführer. Sie werden der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheit entnommen. 3. Dem Beschuldigten wird für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'500.00 ausgerichtet. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten die Entschädigung im Umfang von CHF 500.00 auszurichten. Im Umfang von CHF 1'000.00 erhält der Beschuldigte die Entschädigung vom Staat.