432 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 436 StPO sowie BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Mit Blick darauf, dass es zur Hauptsache um Amtsmissbrauch und damit ein Offizialdelikt geht, rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Drittels der Entschädigung an den Beschuldigten, ausmachend CHF 500.00, zu verpflichten. Für die Entschädigung im Umfang von CHF 1'000.00 kommt der Staat auf. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.