Der Beschwerdeführer hat die Nichtanhandnahme weitergezogen. Auch mit Blick auf die möglichen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse ist der Beizug eines Anwaltes durch den Beschuldigten im Beschwerdeverfahren gerechtfertigt (vgl. auch BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Die geltend gemachte Entschädigung von CHF 1'500.00 erscheint mit Blick auf den Aktenumfang und die sich stellenden Fragen in rechtlicher und sachverhaltsmässiger Hinsicht als geboten. Der Beschwerdeführer wird nur insofern entschädigungspflichtig, als es sich um Antragsdelikte handelt (vgl. Art. 432 Abs. 2 StPO i.V.m.