6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheit von CHF 1'000.00 entnommen. Der Beschuldigte hat gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Es handelt sich um schwere Vorwürfe. Der Beschwerdeführer hat die Nichtanhandnahme weitergezogen.