Wie bereits die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung festgehalten hat, kann zudem im Rahmen des Strafverfahrens keine materielle (Nach-)Prüfung des Betreibungsverfahrens erfolgen. Allfällige Fehler in dessen Durchführung müssen mit zivilprozessualen, konkursrechtlichen oder aufsichtsrechtlichen Rechtsmitteln gerügt werden. Die Beschwerde ist abzuweisen.