Abgesehen davon, dass der Beschuldigte bestreitet, sich beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers gemeldet zu haben, stellt eine solche Mitteilung in einem hängigen, gegen den Beschwerdeführer laufenden Pfändungsverfahren offensichtlich keine schwere Drohung dar. Zudem sieht Art. 91 Abs. 2 SchKG explizit die Möglichkeit der Vorführung durch die Polizei vor, weshalb diese Mitteilung keine unzulässige Freiheitsbeschränkung darstellen kann. Wie bereits die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung festgehalten hat, kann zudem im Rahmen des Strafverfahrens keine materielle (Nach-)Prüfung des Betreibungsverfahrens erfolgen.