Ein strafrechtlich relevantes Verhalten ist nicht erkennbar. 5. Das gilt auch insofern, als der Beschuldigte behauptet, der Beschwerdeführer habe ihm via Arbeitgeber mitgeteilt, die Polizei werde ihn (den Beschwerdeführer) abholen, wenn er sich nicht telefonisch beim Betreibungsamt melde. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte bestreitet, sich beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers gemeldet zu haben, stellt eine solche Mitteilung in einem hängigen, gegen den Beschwerdeführer laufenden Pfändungsverfahren offensichtlich keine schwere Drohung dar.